1. Geltung; Vertragsabschluss
1.1. Anwert Digital GmbH (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmern anwendbar, sohin B2B.
1.2. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen AGB sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des Kunden widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4. Änderungen der AGB werden dem Kunden bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens wird der Kunde in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen.
1.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Social-Media-Kanäle
Die Agentur weist den Kunden vor Auftragserteilung ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ und Werbenetzwerken (z. B. Facebook oder Google, im Folgenden kurz: Anbieter) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigem Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Anbieter sind demnach nicht verpflichtet, Inhalte und Informationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von der Agentur nicht kalkulierbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos entfernt werden. Im Fall einer Beschwerde eines anderen Nutzers wird zwar von den Anbietern die Möglichkeit einer Gegendarstellung eingeräumt, doch erfolgt auch in diesem Fall eine sofortige Entfernung der Inhalte. Die Wiedererlangung des ursprünglichen, rechtmäßigen Zustandes kann in diesem Fall einige Zeit in Anspruch nehmen. Die Agentur arbeitet auf der Grundlage dieser Nutzungsbedingungen der Anbieter, auf die sie keinen Einfluss hat, und legt diese auch dem Auftrag des Kunden zugrunde. Ausdrücklich erkennt der Kunde mit der Auftragserteilung an, dass diese Nutzungsbedingungen die Rechte und Pflichten eines allfälligen Vertragsverhältnisses (mit-)bestimmen. Die Agentur beabsichtigt, den Auftrag des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und die Richtlinien von „Social-Media-Kanälen“ einzuhalten. Aufgrund der derzeit gültigen Nutzungsbedingungen und der einfachen Möglichkeit jedes Nutzers, Rechtsverletzungen zu behaupten und so eine Entfernung der Inhalte zu erreichen, kann die Agentur aber nicht dafür einstehen, dass die beauftragte Kampagne auch jederzeit abrufbar ist.
3. Konzept- und Ideenschutz
Hat der potenzielle Kunde die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
3.1. Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur treten der potenzielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zugrunde.
3.2. Der potenzielle Kunde erkennt an, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl er selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des österreichischen Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem potenziellen Kunden schon aufgrund des österreichischen Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des österreichischen Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachte und somit als Ursprung von einer Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die einzigartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5. Der potenzielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6. Sofern der potenzielle Kunde überzeugt ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7. Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem potenziellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
4. Leistungsumfang; Auftragsabwicklung; Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Angebot oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur sowie dem allfälligen Briefing-Protokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
4.2. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere, aber nicht nur alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und von ihm binnen sieben Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung des Kunden gelten sie als vom Kunden genehmigt.
4.3. Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.4. Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum Kunden – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Der Kunde verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Der Kunde stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4.5. Durchführungsort und -zeit: Die Durchführung der vertragsgegenständlichen Leistungen durch die Agentur erfolgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach seiner Wahl am Standort des Computersystems oder in den Geschäftsräumen der Agentur innerhalb der normalen Arbeitszeit der Agentur. Erfolgt ausnahmsweise und auf Wunsch des Kunden eine Leistungserbringung außerhalb der normalen Arbeitszeit, werden die Mehrkosten gesondert in Rechnung gestellt. Die Auswahl des die vertragsgegenständlichen Leistungen erbringenden Mitarbeiters obliegt der Agentur, der berechtigt ist, hierfür auch Dritte heranzuziehen.
4.6 Support Services: Die Agentur verpflichtet sich, die vertragsgegenständlichen Softwareprogramme entsprechend dem Leistungsumfang der jeweils nachstehenden vertraglich vereinbarten Supportklasse zu erfüllen:
- Informationsservice: Der Kunde wird über neue Programmstände, verfügbare Updates, Programmentwicklungen etc. zu einem angemessenen Zeitpunkt informiert.
- Hotline-Service: Die Agentur wird dem Kunden innerhalb der Bürozeiten der Agentur bei fallweise auftretenden Problemen für Beratungen im Zusammenhang mit dem Einsatz der vertragsgegenständlichen Softwareprogramme zur Verfügung stehen.
- Update Service: Die Agentur stellt zum von ihm festgelegten Termin dem Kunden die vom Hersteller bereitgestellten Programm-Updates zur Verfügung. In diesen sind Korrekturen von Fehlern, Behebung eventueller Programmprobleme, die weder beim Probelauf noch beim Praxiseinsatz innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, Verbesserungen des Leistungsumfanges, Änderungen der Softwareprogramme aufgrund gesetzlicher Änderungen enthalten.
- Installation von Programm-Updates: Die Agentur übernimmt das Einspielen bzw. Aufsetzen der neuen Programm-Updates auf das vertragsgegenständliche Computersystem.
4.7. Fehlerbehebung: Ein zu behandelnder Fehler liegt vor, wenn das jeweils vertragsgegenständliche Softwareprogramm ein zu der entsprechenden Leistungsbeschreibung/Dokumentation in der jeweils letztgültigen Fassung abweichendes Verhalten aufweist und dieses vom Kunden reproduzierbar ist. Mängelrügen sind schriftlich an die Agentur zu richten. Zwecks genauer Untersuchung von eventuell auftretenden Fehlern ist der Kunde verpflichtet, das von ihm verwendete Computersystem (bei Systemen im Online-Verbund mit anderen Rechnern auch die entsprechende Verbindung), Softwareprogramme, Protokolle, Diagnoseunterlagen und Daten in angemessenem Umfang für Testzwecke während der Normalarbeitszeit der Agentur kostenlos zur Verfügung zu stellen und die Agentur zu unterstützen. Erkannte Fehler, die von Agentur zu vertreten sind, sind von diesem in angemessener Frist einer Lösung zuzuführen. Von dieser Verpflichtung ist die Agentur dann befreit, wenn im Bereich des Kunden liegende Mängel dies behindern und von diesem nicht beseitigt werden. Eine Lösung des Fehlers erfolgt durch ein Software-Update oder durch angemessene Ausweichlösungen.
4.8. Nicht durch diesen Vertrag gedeckte Leistungen:
- Falls nicht explizit in diesem Vertrag anders geregelt, die Kosten für Fahrt, Aufenthalt und Wegzeit für die mit der Ausführung der Dienstleistung beauftragten Personen der Agentur.
- Im Falle unberechtigter Inanspruchnahme von Leistungen ist die Agentur berechtigt, die angefallenen Kosten dem Kunden mit den jeweils gültigen Kostensätzen in Rechnung zu stellen.
- Leistungen, die durch Betriebssystem-, Hardwareänderungen und/oder durch Änderungen von nicht vertragsgegenständlichen wechselseitig programmabhängigen Softwareprogrammen und Schnittstellen bedingt sind.
- Individuelle Programmanpassungen bzw. Neuprogrammierungen.
- Programmänderungen aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, wenn sie eine Änderung der Programmlogik erfordern.
- Die Agentur wird von allen Verpflichtungen aus dem vorliegenden Vertrag frei, wenn Programmänderungen in den vertragsgegenständlichen Softwareprogrammen ohne vorhergehende Zustimmung der Agentur von Mitarbeitern des Kunden oder Dritten durchgeführt, oder die Softwareprogramme nicht widmungsgemäß verwendet werden.
- Eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“, diese kann gesondert angefordert werden.
- Die Beseitigung von durch den Kunden oder Dritten verursachten Fehlern.
- Verluste oder Schäden, die direkt oder indirekt durch Handlungen oder Unterlassungen bei der Bedienung durch den Kunden oder Anwender entstehen.
- Datenkonvertierungen, Wiederherstellung von Datenbeständen und Schnittstellenanpassungen.
5. Fremdleistungen; Beauftragung Dritter
5.1. Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter (als Erfüllungsgehilfen nach § 1313a ABGB) zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
5.2. Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. Die Agentur wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.3. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
6. Aufbewahrung; Archivierung und Herausgabe von Daten und Dokumenten
6.1. Alle Berichte, Druckvorlagen, Filme und Abbildungen sind von der Agentur für die Dauer von einem Jahr ab Abschluss der jeweiligen Kommunikationsmaßnahme ordnungsgemäß und unentgeltlich aufzubewahren und dem Kunden während dieser Zeit auf sein Verlangen auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist oder im Falle der Beendigung des Vertrages vor Ablauf dieser Frist sind die Unterlagen auf Verlangen des Kunden herauszugeben, andernfalls sind sie zu vernichten. Die Kosten für die Datenerfassung, den Versand, die Verpackung, die Aufbewahrung über die vereinbarte Frist hinaus und ggf. die Kosten für den Abtransport und die Vernichtung sowie die damit verbundenen Tätigkeiten und Versicherungen trägt der Kunde.
6.2. Die Agentur ist berechtigt, nicht mehr benötigte Unterlagen, wie z. B. Manuskripte, Skizzen, Entwürfe nicht durchgeführter Werbemaßnahmen o. Ä., unverzüglich zu vernichten.
7. Termine
7.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
7.2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z. B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und die Fristen verlängern sich entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.3. Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 30 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen.
8. Laufzeit und Auflösung
8.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch den Kudnen in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit.
8.2. Beide Parteien sind zur ordentlichen Kündigung der Verträge mit einer Frist von 60 Tagen berechtigt. Die Kündigung bedarf der Schriftform, auch die Vereinbarung einer Änderung der Schriftform.
8.3. Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
- die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
- der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z. B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
- berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet;
- gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird;
8.4. Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen, wenn die Agentur trotz schriftlicher Abmahnung und Setzung einer Nachfrist von mindestens 30 Tagen zur Beseitigung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages verstößt.
8.5. Zusätzlich haben beide Parteien ein außerordentliches Recht zur vorzeitigen fristlosen Kündigung (mit sofortiger Wirkung) im Falle eines Konkurses oder einer Übernahme.
9. Honorar
9.1. Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 7.000,– oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen und Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
9.2. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
9.3. Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.
9.4. Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten, die von der Agentur schriftlich veranschlagten, um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen sieben Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom Kunden von vornherein als genehmigt.
9.5. Wenn der Kunde in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat er der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat der Kunde der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 AGBG ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern der Agentur, schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
9.6. Honorare für Rahmenverträge (sogenannte Retainer-Vereinbarungen) sind ein gewisses Maximalbudget pro Monat für ein gewisses Stundenkontingent im Schnitt über einen bestimmten Zeitraum.
10. Wertsicherungsklausel
10.1. Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit der Forderung plus Nebenforderung vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der von Statistik Austria monatlich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 (Basisjahr 2020) oder ein an seine Stelle tretender Index.
10.2. Als Bezugsgröße für diesen Vertrag dient die für den Monat Jänner im Jahr 2020 errechnete Indexzahl. Schwankungen der Indexzahl nach oben oder unten bis ausschließlich 1,5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten neu zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraums gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neufestsetzung des Forderungsbetrages als auch für die Berechnung des neuen Spielraums zu bilden hat. Alle Veränderungsraten sind auf eine Dezimalstelle zu berechnen.
11. Zahlungen; Eigentumsvorbehalt
11.1. Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts, einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten, im Eigentum der Agentur.
11.2. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in Höhe von zumindest € 120,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
11.3. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachte Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
11.4. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
11.5. Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
11.6. Der Kunde ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
12. Eigentum, Nutzungsrecht und Urheberrecht
12.1. Alle Leistungen der Agentur, einschließlich entwicklungsbezogener Artefakte (Code, Rohfotos, InDesign, Photoshop, Illustrator usw.) und jener aus Präsentationen (z. B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Slides), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden.
12.2. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
12.3. Im Falle der Einzelrechtsnachfolge gehen die Rechte auf den Rechtsnachfolger in dem Umfang über, den der Kunde und die Agentur vereinbart haben. Eine Ausweitung der Privilegien bedarf der Zustimmung der Agentur.
12.4. Änderungen und/oder Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder für den Kunden tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und, soweit Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig. Hierfür steht der Agentur und dem Autor ein gesondertes, angemessenes Honorar zu.
12.5. Ohne Zustimmung und Vergütung der Agentur dürfen keine Rechte durch den Kunden an Dritte übertragen oder verkauft werden.
12.6. Die Nutzung der Leistungen der Agentur über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinaus bedarf der Zustimmung der Agentur, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht. Als Gegenleistung steht der Agentur und dem Autor ein gesondertes, angemessenes Honorar zu.
12.7. Die Nutzung von Leistungen der Agentur und/oder Werbemitteln, für die die Agentur Konzepte oder Entwürfe entwickelt hat, unterliegt auch nach Ablauf des Agenturvertrages der Zustimmung der Agentur, unabhängig davon, ob die Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht.
12.8. Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
12.9. Soweit dem Kunden von der Agentur Softwareprodukte überlassen werden oder dem Kunden die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem Kunden das nichtausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
12.10. Bei Nutzung von Softwareprodukten in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf „Stand-Alone-PCs“ ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
12.11. Für den Kunden von Agentur überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
12.12. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem Kunden keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des Kunden nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
12.13. Alle dem Kunden von Agentur überlassenen Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich verbreitet werden.
13. Selbstwerbung; Urheberrechtshinweis
13.1. Die Agentur ist berechtigt, ihre Arbeitsergebnisse oder Teile davon für eigene Werbezwecke/als Referenz auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus unentgeltlich zu nutzen. Der Zugang zu Vermögenswerten, Erkenntnissen oder Ergebnissen wird nur für nicht vertrauliche und nicht geschäftskritische Informationen gewährt. Vor der öffentlichen Weitergabe von Aspekten dieses Projektes ist der Kunde um Erlaubnis zu fragen.
Die Agentur oder, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, der Urheber hat das Recht, als Urheber genannt zu werden; die Agentur ist berechtigt, ihren Firmennamen oder ihr Logo oder eine andere geschäftsübliche Bezeichnung auf den Werbemitteln des Kunden in Absprache mit dem Kunden dezent zu platzieren, wenn die Agentur hiervon Gebrauch machen will.
14. Wettbewerbsverbotsklausel
14.1. Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit dieses Vertrages keine andere Werbeagentur/Kommunikationsagentur für die Dienstleistungen im Gebiet zu beauftragen. Im Falle einer Kündigung des Vertrages ist der Kunde jedoch berechtigt, in den letzten zwei Monaten der Kündigungsfrist Leistungen einer neuen Agentur zu beauftragen, wenn dies erforderlich ist, um offene Projekte nach Beendigung des Vertrages reibungslos fortsetzen zu können.
14.2. Die Agentur darf keine Assets, Erkenntnisse oder Ergebnisse aus diesem Projekt an direkte Wettbewerber des Kunden weitergeben, weder entgeltlich noch unentgeltlich. Dies gilt sowohl während des Projektes als auch in den 12 Monaten, nachdem das Projekt als abgeschlossen gilt.
15. Gewährleistung
15.1. Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von zehn Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von zehn Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
15.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem Kunden, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
15.3. Es obliegt auch dem Kunden, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, ins-besondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.
15.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs. 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurück-zuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
15.5. Die Agentur wird den Kunden rechtzeitig auf ihr erkennbare rechtliche Risiken im Zusammenhang mit dem Inhalt oder der Gestaltung von geplanten Werbemaßnahmen hinweisen. Hält die Agentur vor Durchführung einer Maßnahme eine rechtliche (z. B. wettbewerbsrechtliche) Prüfung durch einen Fachmann für erforderlich, wird sie den Kunden darauf hinweisen. Hat die Agentur ihre Bedenken geäußert und besteht der Kunde dennoch auf die Durchführung der Werbemaßnahme, so haftet die Agentur nicht für daraus entstehende Nachteile oder Risiken. Der Kunde stellt die Agentur von allen Ansprüchen Dritter frei. Unabhängig davon haftet die Agentur nicht für technische Informationen über Kundenprodukte, die in die Werbemaßnahmen einbezogen werden, sowie für die urheber-, geschmacksmuster-, marken-, markenrechtliche oder registrierungsrechtliche Schutzfähigkeit von im Rahmen dieses Vertrages gelieferten Ideen, Konzepten, Entwürfen usw. (siehe Ziffer 10 und 13 AGB), es sei denn, die Schutzfähigkeit ist ausdrücklich Vertragsbestandteil.
16. Haftung und Produkthaftung
16.1. In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur und ihrer Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB („Leute“) für Sach- und Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, sei es für mittelbare oder unmittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden aus Verzug, Unmöglichkeit, Pflichtverletzung, culpa in contrahendo oder wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung. Der Geschädigte hat grobe Fahrlässigkeit zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Leute.
16.2. Vom Kunden an die Agentur übermittelte Assets (Bild, Text, Modelle etc.) werden in der Annahme verwendet, dass der Kunde berechtigt ist, diese zu nutzen, ohne Rechte Dritter zu verletzen.
16.3. Eine Haftung der Agentur für Ansprüche, die aufgrund der von der Agentur erbrachten Leistungen (z. B. Werbe- und Promotionmaßnahmen) gegenüber dem Kunden geltend gemacht werden, ist ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist oder eine solche Pflicht auch infolge leichter Fahrlässigkeit nicht erkennen konnte. Die Agentur haftet nicht für Prozesskosten, Anwaltskosten des Kunden oder Kosten der Urteilsveröffentlichung oder für allfällige Schadensersatzansprüche oder sonstige Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.
16.4. Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen nach drei Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
16.5. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten, die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
16.6. Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z. B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
17. Datenschutz
17.1. Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten (Name, Beruf, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer, Vertretungsbefugnis, Ansprechpartner, Geschäftsadresse und sonstige Adressen des Kunden, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung, Kreditkartendaten, UID-Nummer) zum Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie zu eigenen Werbe- und Promotionszwecken der Agentur, etwa durch Zusendung von Angeboten, Werbebroschüren oder Newslettern (in Papierform oder elektronisch), und zum Zwecke des Hinweises auf die laufende oder frühere Geschäftsbeziehung mit dem Kunden elektronisch erhoben, gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist mit der Zusendung von elektronischer Post zu Werbezwecken bis auf Weiteres einverstanden. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich per E-Mail, Fax oder Brief an die in der Kopfzeile dieser AGB genannten Kontaktdaten widerrufen werden.
18. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1. Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
19.2. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
19.3. Soweit in diesem Vertrag auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Letzte Änderung: 12. April 2023